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Änderungen im Deutschen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen, Stand 1. Oktober 2009
17.11.2009Änderungen im Deutschen Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 hat das Deutsche Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) gewisse Änderungen erfahren:
Neu gilt eine dem Arbeitnehmer gemeldete Diensterfindung vom Arbeitgeber als in Anspruch genommen, wenn nicht innerhalb von 4 Monaten eine explizite Freigabe durch den Arbeitgeber erfolgt.
Die damit entstehenden Rechte und Pflichten beider Seiten bleiben durch die Änderungen im Gesetz dagegen weitgehend unberührt, insbesondere die Pflicht zur Patentanmeldung durch den Arbeitgeber sowie die Pflicht zur angemessenen Vergütung bei Verwertung der Erfindung.
Lediglich die strenge Verpflichtung zur „Schriftform“ (d.h. mit Originalunterschrift) wurde im Gesetz an allen Stellen durch die zeitgemässere und praktikablere „Textform“ ersetzt. Diese erlaubt neu u.a. die Verwendung von Fax und E-Mail im Schriftverkehr zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere auch für die Meldung der Diensterfindung.
Weitere Änderungen des ArbEG betreffen die Rechte der Arbeitnehmererfinder im Insolvenzfall.
Diese Änderungen sind nur die Wichtigsten. Für weitergehende Informationen zu Änderungen und bei allfälligen Fragen kontaktieren Sie uns bitte.