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Änderungen im europäischen Patentrecht (mit Wirkung ab 1. April 2010)

18.11.2009


Änderungen im europäischen Patentrecht

Mit Wirkung vom 1. April 2010 treten folgende Änderungen in Kraft:

 

Neben den bereits mitgeteilten Änderungen (siehe News vom 28. April 2009) zu Teilanmeldungen (Regel 36(1) und Regel 36(2) EPÜ), werden nun auch die Regeln im Erteilungsverfahren für europäische Patentanmeldungen selbst verschärft.

 

Mit der neuen Regel 62a EPÜ wird der Anmelder verpflichtet, die Zahl der unabhängigen Ansprüche schon vor der Erstellung des Recherchenberichts zu beschränken. Weitergehende Änderungen an der Anmeldung sind jedoch gemäss Regel 137(1) EPÜ vor Erstellung des Recherchenberichts auch weiterhin nicht möglich.
Antwortet der Anmelder nicht rechtzeitig auf die Aufforderung nach Regel 62a (1) EPÜ, wird der Recherchenbericht auf der Grundlage des Gegenstands des ersten unabhängigen Anspruchs in jeder Kategorie erstellt. Der Anmelder kann jedoch dem Einwand nach Regel 62a EPÜ entweder in seiner Erwiderung an die Recherchenabteilung oder vor der Prüfungsabteilung widersprechen. Die Antwortfrist auf eine Mitteilung nach Regel 62a EPÜ beträgt 2 Monate ohne dass die Möglichkeit der Weiterbehandlung besteht.

 

Mit Regel 70a EPÜ wird neu eine zwingende Reaktion des Anmelders (ggf. mit Anpassungen der Anmeldeunterlagen, d.h. Ansprüchen, Beschreibung, Zeichnungen) auf einen negativen Recherchenbericht (d.h. auf den sogenannten erweiterten europäischen Recherchenbericht gemäss Regel 62 EPÜ) eingefordert, und zwar innerhalb einer Frist von
6 Monaten
ab dem Hinweis auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts. Diese Frist ist (mit wenigen Ausnahmen) nicht verlängerbar. Ohne rechtzeitige Reaktion des Anmelders gilt die Anmeldung als zurückgenommen, die Weiterbehandlung ist aber möglich.

 

Die Mitteilung gemäss neuer Regel 161 EPÜ wird ab dem 1. April 2010 für alle in die EP regionale Phase eintretenden PCT-Anmeldungen mit ISA/EP oder IPEA/EP zur ersten Mitteilung der Prüfungsabteilung, auch wenn diese nur auf die vorläufige Meinung der Internationalen Recherchenbehörde (ISA) bzw. den Internationalen Vorläufigen Prüfungsbericht (IPRP) der Internationalen Prüfungsbehörde (IPEA) verweist. Die Antwortfrist beträgt 1 Monat und ist nicht verlängerbar. Ohne rechtzeitige Erwiderung auf diese Mitteilung gilt die Anmeldung als zurückgenommen, die Weiterbehandlung ist aber möglich.

Diese Änderungen sind nur die Wichtigsten. Für weitergehende Informationen zu Änderungen und bei allfälligen Fragen kontaktieren Sie uns bitte.