AGB

1. Die BOHEST erteilten Aufträge werden nach dem jeweils zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags geltenden Tarif von BOHEST ausgeführt.

BOHEST kann die Ausführung des Auftrages von einer Vorauszahlung abhängig machen. Hat BOHEST eine Vorauszahlung gefordert und ist diese nicht oder nicht rechtzeitig in der von BOHEST festgelegten Höhe bei BOHEST eingegangen, so ist BOHEST nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen.

BOHEST wird einen angenommenen Auftrag nach bestem Wissen und Können durchführen, rechnet dabei aber mit einer engen Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und vor allem mit vollständiger Information. Insbesondere bei Anmeldungen von Schutzrechten erwartet BOHEST eine volle Information über die Absichten des Auftraggebers, das bisher von ihm Vorgekehrte und über allfällige ihm bekannte Anmeldungen und Veröffentlichungen über den gleichen oder ähnlichen Gegenstand.

BOHEST ist nicht verpflichtet, ohne besondere Vereinbarung Recherchen zur Überprüfung des Auftragsgegenstandes und über allfällige Interessenkollisionen anzustellen.

2. Auftraggeber, auch solche, die für einen Dritten handeln, insbesondere Rechtsanwälte und Patentanwälte, anerkennen bei der Auftragserteilung an BOHEST ausdrücklich, dass sie für die Zahlung der von BOHEST für die Ausführung des Auftrags gestellten Rechnungen haften.

Nach Ablauf von dreissig Tagen nach dem Datum einer offenen Rechnung ist der Auftraggeber in Verzug und schuldet BOHEST einen Verzugszins von 5%. Allfällige Kosten, die anfallen um die Begleichung der Rechnung durch den Auftraggeber zu erreichen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm von BOHEST belastet.

3. BOHEST führt einen angenommenen Auftrag nach Möglichkeit kurzfristig durch. Falls jedoch keine bestimmte Frist vereinbart wird, ist BOHEST für die Durchführung des Auftrags an keinen Zeitpunkt gebunden.

4. Akten, die von BOHEST bei der Durchführung eines Auftrags geführt werden, gehören BOHEST. Sie bleiben auch nach einer allfälligen Beendigung des Auftragsverhältnisses Eigentum von BOHEST.

5. Wenn dem Auftraggeber Unterlagen zur Einsicht und allenfalls zur Stellungnahme vorgelegt werden, die von BOHEST ausgearbeitet worden sind, so wird vorausgesetzt, dass diese Unterlagen vom Auftraggeber auf ihre sachliche, eingeschlossen technische, Richtigkeit geprüft werden.
BOHEST ist berechtigt, ohne rechtzeitigen Gegenbericht des Auftraggebers anzunehmen, dass dieser mit dem Inhalt der von BOHEST ausgearbeiteten Unterlagen vollumfänglich einverstanden ist.

BOHEST behält sich das Urheberrecht an von BOHEST erstellten Unterlagen, insbesondere an Beschreibungen, Texten und Zeichnungen, vor.

6. Amtliche Bescheide, insbesondere Beanstandungen, werden dem Auftraggeber von BOHEST in der Regel mitgeteilt, und es werden von ihm Weisungen erwartet, wie diese amtlichen Bescheide zu erledigen sind.

Der Auftraggeber kann allenfalls Nachteilen vorbeugen, wenn er beim Ausbleiben entsprechender Mitteilungen mit BOHEST Rücksprache über den Stand der Angelegenheit hält.

7. Bei Fristsachen müssen sämtliche Weisungen so frühzeitig gegeben werden, dass die zur Erledigung der Fristsachen erforderliche Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden kann.

Alle von BOHEST dem Auftraggeber mitgeteilten Fristen sind vom Auftraggeber mit zu überwachen.

Werden BOHEST vom Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Fristablauf Weisungen erteilt, so ist BOHEST berechtigt, aber nicht verpflichtet, Fristverlängerungen zu beantragen, wo dies möglich ist und die Umstände nach dem Ermessen von BOHEST nicht für einen Verzicht auf die Wahrung der Frist sprechen. BOHEST darf in solchen Fällen jedoch auch eine in das Ermessen von BOHEST gestellte Noterledigung der Fristsache vornehmen. In keinem Fall ist BOHEST verpflichtet, ohne besondere Weisungen des Auftraggebers ausserordentliche Massnahmen zur Verlängerung der Frist zu treffen.

Wenn Aufträge oder Weisungen kurzfristig erteilt oder verspätet übermittelt werden, ist BOHEST von jeder Haftung für eine nicht rechtzeitige und sachgerechte Ausführung dieser Aufträge oder Weisungen befreit.

8. Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung erlischt ein an BOHEST erteilter Auftrag weder mit dem Tod des Auftraggebers, noch bei dessen eintretender Handlungsunfähigkeit.

9. BOHEST ist berechtigt, die Erfüllung der BOHEST erteilten Aufträge ihren Angestellten und Dritten zu übertragen. BOHEST haftet dabei lediglich für die Überwachung der eigenen Angestellten sowie für die Sorgfalt bei der Auswahl und Instruktion der Dritten.

10. Hat BOHEST die Vertretung für ein bestimmtes Schutzrecht niedergelegt, so ist BOHEST nicht verpflichtet, amtliche oder private Mitteilungen weiterzuleiten oder zu bearbeiten, die dieses Schutzrecht betreffen. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass vom Auftraggeber BOHEST die Weisung erteilt wurde, ein Schutzrecht fallen zu lassen oder aus der Überwachung zu nehmen.

11. Aufträge zur Hinterlegung von Schutzrechten umfassen auch die Durchführung der anschliessenden Verfahren und die diesbezügliche Vertretung in den Verfahren.

12. Hinweise von BOHEST auf Fristen, die für die Aufrechterhaltung des Schutzrechts zu beachten sind, erfolgen an den Auftraggeber im Sinne einer Offerte. Es wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber solche Hinweise auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft.

Wünscht der Auftraggeber, dass für die Aufrechterhaltung eines Schutzrechts gesorgt wird, und erhält der Auftraggeber nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist von BOHEST eine Offerte, so wird vorausgesetzt, dass er von sich aus Auftrag zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts erteilt.

Weisungen des Auftraggebers über die Aufrechterhaltung eines Schutzrechts oder den Verzicht auf ein Schutzrecht müssen in jeder Hinsicht vollständig und genau sein.

Zahlungen zur Aufrechterhaltung eines Schutzrechts müssen von BOHEST nur auf schriftlichen Auftrag hin ausgeführt werden und, sofern eine Vorauszahlung gefordert worden ist, erst nach Eingang sowohl der geforderten Vorauszahlung als auch des Zahlungsauftrags bei BOHEST. Sofern der Auftrag und die geforderte Vorauszahlung in voller Höhe nicht rechtzeitig bei BOHEST eingehen, darf BOHEST daraus auf den Verzicht auf die Aufrechterhaltung des Schutzrechts schliessen.

13. Alle Mitteilungen von BOHEST erfolgen an diejenige Adresse, die BOHEST vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegeben wurde. Sie gelten damit als rechtsmässig zugestellt.

14. Im Falle von Diskrepanzen zwischen der deutschen und der englischen Version dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Version verbindlich.

15. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und BOHEST ist Basel. Auf das Auftragsverhältnis ist schweizerisches Recht anzuwenden.