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Änderungen im Europäischen Patentrecht, Stand 1. April 2009

28.04.2009


Änderungen im europäischen Patentrecht, Stand 1. April 2009

 

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation (EPO) hat am 25. März 2009 massgebliche Änderungen am Regelwerk des EPÜ beschlossen. Diese entstammen dem "Raising the bar"-Projekt, welches die Verbesserung der Qualität und der Rechtssicherheit bei der Erteilung europäischer Patente zum Ziel hat.

 

Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden kurz zusammengefasst. Bitte kontaktieren Sie uns bei allfälligen Fragen.

 

Mit Wirkung vom 1. April 2010 treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Freiwillige Teilanmeldungen sind nur noch innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung möglich. (Achtung: Bei einer Kette von Anmeldungen ist der erste Bescheid der frühesten Anmeldung massgeblich.)
  • „Erzwungene“ Teilanmeldungen wegen Nichteinheitlichkeit sind nur noch innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab einer diesbezüglichen Mitteilung möglich.
  • Die Frist von 2 Jahren ist in beiden oben genannten Fällen von der Weiterbehandlung ausgeschlossen.
  • Für eine Übergangszeit von sechs Monaten ab dem 1. April 2010, d.h. bis zum 1. Oktober 2010, können noch für alle anhängigen europäischen Anmeldungen Teilanmeldungen eingereicht werden.
  • Für internationale Anmeldungen, für die das Europäische Patentamt mit der internationalen Recherche und/oder mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt war, ergeht bei Eintritt in die regionale Phase eine Mitteilung gemäss (neuer) Regel 161 EPÜ, die den Anmelder dazu auffordert Mängel in der Beschreibung, in den Patentansprüchen oder in den Zeichnungen zu beheben, auf die im schriftlichen Bescheid mit dem internationalen Recherchenbericht oder im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hingewiesen wurde. Eine Antwort auf diesen Bescheid und entsprechende Anpassungen der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen innerhalb eines Monats ab Datum des Bescheids sind neu zwingend. Ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

Bereits seit 1. April 2009 sind folgende Änderungen in Kraft:

  • Für eine europäische Patentanmeldung oder bei Eintritt in die europäisch-regionale Phase gelten neu alle Mitgliedsstaaten als benannt. Die neue Pauschalgebühr für die Benennung aller Staaten beträgt EUR 500.
  • Für eine europäische Patentanmeldung oder bei Eintritt in die europäisch-regionale Phase wird neu eine Anspruchsgebühr von EUR 200 für jeden der Ansprüche 16 bis 50 erhoben und eine Anspruchsgebühr von EUR 500 für jeden Anspruch über 50.
  • Für eine europäische Patentanmeldung oder bei Eintritt in die europäisch-regionale Phase wird neu eine Seitengebühr von EUR 12 für jede Seite über 35 Seiten erhoben.
    Die Seitengebühr bei Erteilung des europäischen Patents entfällt dagegen.